5. Was gilt als Testnachweis im gesetzlichen Sinne?
Ein Testnachweis ist ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Voraussetzung ist eine Testung durch zugelassene In-vitro-Diagnostika (Antigentests, PoC-Antigentests, PCR-Tests, PoC-PCR-Tests). Die Testung darf zudem im Falle von Antigentests maximal 24 Stunden zurückliegen, und sie muss
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Arzt, Zahnarzt usw.) vorgenommen oder überwacht worden sein.
Ein Test mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt ausnahmsweise für 48 Stunden.
Führt eine Person, die die Praxis betritt, keinen Testnachweis bei sich, kann sie auch in der Praxis getestet werden und darf sie zu diesem Zweck betreten.